Kostenlose Beratung+49 7930-2699
280.000
Kunden
Sicherer
Versand
Kettner Edelmetalle

Gold und Silber im Ausland online bestellen: Einfuhrumsatzsteuer, Zollabwicklung und Gewährleistung

Ein Blick auf ein Preisvergleichsportal genügt: Der Silberbarren beim Anbieter in Zürich kostet scheinbar 40 Euro weniger, die Goldmünze aus London ein paar Prozent unter dem deutschen Marktpreis. Was in der Ergebnisliste fehlt, ist die zweite Rechnung — die, die erst beim Grenzübertritt entsteht. Einfuhrumsatzsteuer, Zollanmeldung, Abfertigungspauschale, Transportversicherung und die Frage, wer haftet, wenn der Barren mit der falschen Seriennummer ankommt. Dieser Beitrag rechnet den Fall konsequent zu Ende.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anlagegold ist nach § 25c UStG von der Umsatzsteuer befreit — und zwar ausdrücklich auch bei der Einfuhr. Wer die Definition erfüllt, zahlt keine Einfuhrumsatzsteuer.
  • Silber, Platin und Palladium kennen diese Befreiung nicht. Hier fallen bei der Einfuhr in der Regel 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer an — berechnet auf Warenwert plus Fracht.
  • Seit dem 1. Juli 2026 gibt es keine Zollfreigrenze von 150 Euro mehr. Bei Sendungen bis 150 Euro Warenwert wird stattdessen eine Pauschale von 3 Euro je enthaltener Warenkategorie erhoben — die Einfuhrumsatzsteuer kommt obendrauf.
  • Hinzu kommen Abfertigungsentgelte der Transportdienstleister, mögliche Lagerkosten beim Zollamt und ein spürbar schwächerer Verbraucherschutz.

Warum Angebote aus Zürich, London oder Dallas so günstig wirken

Preisvergleichsportale sortieren nach dem, was sie messen können: dem ausgewiesenen Produktpreis. Ob dieser Preis am Ende auch der Betrag ist, der Ihr Konto verlässt, prüfen sie nicht. Bei Waren aus dem EU-Binnenmarkt ist das unkritisch — dort ist die Umsatzsteuer im Endpreis enthalten, das Paket überquert keine Zollgrenze. Bei Anbietern aus der Schweiz, Großbritannien, den USA, Kanada oder Singapur ist es das nicht.

Diese Länder sind aus EU-Sicht Drittländer. Jede Warensendung von dort in die Europäische Union durchläuft ein Einfuhrverfahren. Und weil ausländische Händler ihre Preise üblicherweise netto, also ohne deutsche Umsatzsteuer, ausweisen, entsteht die vermeintliche Preislücke ganz von selbst. Sie ist kein Schnäppchen, sondern eine Rechnung, die noch offen ist.

Besonders häufig unterschätzt wird die Schweiz. Räumliche Nähe, gleiche Sprache, ein Paket ist in zwei Tagen da — der Eindruck eines Inlandskaufs entsteht schnell. Zollrechtlich ändert das nichts: Die Schweiz gehört weder zur EU noch zur Zollunion. Dasselbe gilt seit dem Brexit für Großbritannien, wo viele deutsche Käufer bis heute von einer Binnenmarktlieferung ausgehen.

Abfertigungsschalter in einem Paketzentrum mit Sendungen auf dem Förderband bei Nacht
Jede Sendung aus einem Drittland muss beim Zoll angemeldet werden — in der Praxis übernimmt das meist der Transportdienstleister, gegen Entgelt.

Die Grundunterscheidung: EU-Binnenmarkt oder Drittland

Bevor Sie über Steuersätze nachdenken, klären Sie eine einzige Frage: Aus welchem Land wird tatsächlich versandt? Nicht, wo die Website registriert ist, nicht, in welcher Währung ausgezeichnet wird — sondern wo die Ware physisch liegt.

Lieferung aus einem EU-Mitgliedstaat

Bestellen Sie bei einem Händler in Österreich, Estland oder Belgien, liegt ein innergemeinschaftlicher Vorgang vor. Für Sie als Privatperson bedeutet das: Der Anbieter versteuert im Rahmen der geltenden Fernverkaufsregeln, der Endpreis ist der Endpreis. Es gibt keine Zollanmeldung, keine Einfuhrumsatzsteuer, keine Abfertigungsgebühr. Das EU-Verbraucherrecht inklusive Widerrufsrecht und Gewährleistung gilt uneingeschränkt.

Lieferung aus einem Drittland

Kommt die Sendung aus der Schweiz, Großbritannien, den USA oder einem anderen Nicht-EU-Staat, greift das Einfuhrverfahren. Der Zoll formuliert das unmissverständlich: Grundsätzlich muss für alle Sendungen aus einem Drittland eine Zollanmeldung abgegeben werden. Wer diese Anmeldung abgibt und wer die Abgaben vorstreckt, ist eine Frage der Logistik — dass sie abgegeben werden muss, steht nicht zur Disposition.

Achtung bei Fulfillment-Konstruktionen: Manche Anbieter mit deutschsprachiger Website und .de-Domain versenden trotzdem aus einem Drittlandlager. Prüfen Sie vor der Bestellung das Impressum, die Versandbedingungen und — am aussagekräftigsten — die Angabe zum Versandort in der Bestellübersicht.

Anlagegold: die Sonderstellung bei der Einfuhr

Gold nimmt im deutschen Umsatzsteuerrecht eine Sonderrolle ein, und diese Sonderrolle gilt nicht nur für den Kauf im Inland. § 25c Absatz 1 UStG stellt die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Anlagegold ausdrücklich steuerfrei. Wer also echtes Anlagegold aus einem Drittland importiert, zahlt darauf keine Einfuhrumsatzsteuer.

Entscheidend ist der Begriff Anlagegold. Das Gesetz definiert ihn in § 25c Absatz 2 UStG eng:

  • Barren und Plättchen mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel.
  • Goldmünzen mit einem Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel, die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt.

Die klassischen Anlagemünzen — Krügerrand, Maple Leaf, Wiener Philharmoniker, Britannia — erfüllen diese Kriterien. Die Europäische Kommission veröffentlicht zudem jährlich im Amtsblatt der EU ein Verzeichnis der Goldmünzen, die im Folgejahr als Anlagegold gelten; das Bundesfinanzministerium gibt diese Liste ergänzend bekannt. Steht eine Münze dort, ist die Einordnung unstrittig. Umgekehrt gilt kein Automatismus: Die Liste ist ausdrücklich nicht abschließend, auch nicht aufgeführte Münzen können die Voraussetzungen erfüllen.

Wo die Befreiung endet

Die Steuerbefreiung ist kein Freibrief für alles, was glänzt. Die Finanzverwaltung legt § 25c UStG unionsrechtskonform einschränkend aus: Die Befreiung greift bei Barren und Plättchen nur, wenn deren Wert in erster Linie auf dem Preis des enthaltenen Goldes beruht. Die OFD Baden-Württemberg hat dazu 2025 ein praxisnahes Indiz genannt — übersteigt der Verkaufswert den tagesaktuellen Goldmarktpreis um nicht mehr als rund 10 Prozent, spricht das für eine steuerfreie Lieferung. Bei deutlich höheren Aufschlägen, etwa bei Goldprodukten mit Geschenkcharakter, liegt die Vermutung nahe, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Praktisch heißt das: Ein aufwendig verpackter Motivbarren, eine vergoldete Medaille oder eine Sammlerprägung mit dreistelligem Aufschlag über dem Metallwert fällt aus der Befreiung heraus — und wird bei der Einfuhr steuerpflichtig. Wer im Ausland ein solches Produkt bestellt, erlebt beim Zoll eine unangenehme Überraschung.

Eine weitere Hürde ist formaler Natur: Für die Befreiung müssen Hersteller, Feingehalt und Gewicht auf dem Barren eingestanzt oder aufgeprägt sein. Ein anonymer Gussbarren ohne Prägung erfüllt dieses Merkmal nicht.

Chart wird geladen

Silber, Platin und Palladium: hier greifen 19 Prozent

Was für Gold gilt, gilt für kein anderes Edelmetall. Silber, Platin und Palladium haben keine eigene Befreiungsvorschrift. Werden sie aus einem Drittland eingeführt, entsteht Einfuhrumsatzsteuer zum Regelsatz von 19 Prozent.

Das ist die Kernfalle beim Auslandskauf von Silber. Ein 1-Unzen-Silberbarren oder ein 100-Gramm-Barren mag beim Schweizer Anbieter netto tatsächlich günstiger sein. Sobald 19 Prozent auf Warenwert und Fracht aufschlagen, dreht sich das Verhältnis fast immer um.

Die Bemessungsgrundlage ist größer als der Warenpreis

Ein Detail, das regelmäßig übersehen wird: Die Einfuhrumsatzsteuer bemisst sich nicht am Kaufpreis der Ware, sondern am Zollwert zuzüglich Zoll und gegebenenfalls weiterer Kosten. Der Zollwert wiederum ist der Warenwert plus die Transportkosten bis zur EU-Außengrenze. Wer 2.000 Euro Silber bestellt und 60 Euro versicherten Versand zahlt, versteuert 2.060 Euro — nicht 2.000.

Der Sonderfall Silbermünzen

Bei Silbermünzen war die Rechtslage jahrelang komplizierter, weil importierte Münzen unter bestimmten Bedingungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterlagen und Händler die Ware anschließend differenzbesteuert weitergeben konnten. Dieses Modell ist Geschichte. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 25a UStG zum 1. Januar 2025 ergänzt: Die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn auf den vorangegangenen Umsatz — also etwa auf die Einfuhr durch den Wiederverkäufer selbst — ein ermäßigter Steuersatz angewandt wurde (§ 25a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe c UStG). Silbermünzen unterliegen im Handel seither regelmäßig der Regelbesteuerung mit 19 Prozent.

Auch der ermäßigte Satz selbst ist enger geworden. Er setzt voraus, dass es sich um ein Sammlungsstück von münzkundlichem Wert handelt — nach der Anlage 2 zum UStG unter anderem dann, wenn die Bemessungsgrundlage mehr als 250 Prozent des nach dem Feingewicht berechneten Metallwerts beträgt. Ein Silber-Maple-Leaf zum Marktpreis erfüllt das offensichtlich nicht. Mit BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2025 wurde der Anwendungsbereich zusätzlich auf kursungültige Münzen aus Edelmetallen beschränkt.

Für Privatkäufer bedeutet das schlicht: Bei Silber aus dem Ausland sollten Sie mit 19 Prozent kalkulieren. Alles andere ist die begründungsbedürftige Ausnahme.

1-Kilogramm-Silberbarren neben einer Rechnung und einem Taschenrechner auf dunkler Unterlage
Die Einfuhrumsatzsteuer bemisst sich am Zollwert — also Warenwert plus Fracht bis zur EU-Außengrenze, nicht am reinen Produktpreis.

Zollanmeldung Schritt für Schritt: wer macht was

Die Zollanmeldung ist kein Formular, das man optional ausfüllt. Sie ist die rechtliche Voraussetzung dafür, dass die Ware überhaupt in den freien Verkehr der EU überführt wird. In der Praxis laufen drei Wege nebeneinander.

  1. Der Beförderer erledigt alles. Post- und Kurierdienste geben die Anmeldung für Sie ab und strecken die Einfuhrabgaben vor. Bei Zustellung zahlen Sie Abgaben plus eine Servicepauschale. Das ist bequem und die teuerste Variante.
  2. Sie melden selbst an. Für Sendungen bis 150 Euro Sachwert steht im Zoll-Portal die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) zur Verfügung. Die Registrierung erfordert ein ELSTER-Zertifikat oder den elektronischen Personalausweis.
  3. Sendung liegt beim Zollamt. Fehlen dem Beförderer Angaben — Wert, Inhalt, Nachweise —, geht die Sendung ans Zollamt. Dann bleiben Ihnen die persönliche Abholung, die sogenannte Postabfertigung von zu Hause oder die Annahmeverweigerung.

Für kommerzielle Sendungen über 150 Euro Sachwert — und darunter fällt praktisch jeder Edelmetallkauf — ist eine elektronische Zollanmeldung über ATLAS beziehungsweise die Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA) erforderlich. Eine mündliche Anmeldung am Schalter genügt hier nicht.

Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat

Die frühere Zollfreigrenze für Warensendungen bis 150 Euro aus Nicht-EU-Staaten ist entfallen. An ihre Stelle ist eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro je Warenkategorie in der Sendung getreten. Enthält ein Paket mehrere unterschiedliche Warenarten, summiert sich der Betrag entsprechend. Die Einfuhrumsatzsteuer kommt unverändert obendrauf. Für typische Edelmetallbestellungen mit einem Wert deutlich über 150 Euro ist diese Pauschale zwar nicht einschlägig — für kleine Testbestellungen oder einzelne 1-Gramm-Goldbarren aber sehr wohl.

Eine Besonderheit gilt für kleine Sendungen bis 150 Euro Sachwert: Ist der Verkäufer im Import-One-Stop-Shop (IOSS) der EU registriert, führt er die Einfuhrumsatzsteuer selbst ab, sie ist dann bereits im Rechnungsbetrag enthalten und entsteht beim Zoll nicht erneut. Die Pflicht zur Zollanmeldung bleibt davon unberührt — und ob der Beförderer trotzdem eine Servicepauschale berechnet, steht in dessen Geschäftsbedingungen.

Die Kosten, die niemand einplant

  • Servicepauschale des Beförderers: Höhe und Bedingungen stehen in den AGB des jeweiligen Dienstleisters — der Zoll selbst macht dazu keine Vorgabe.
  • Lagerkosten beim Zollamt: Ab dem zehnten Lagertag werden mindestens 5 Euro erhoben, zuzüglich 0,50 Euro für jeden weiteren Tag.
  • Fristendruck: Pakete werden bei den Zollämtern nur neun Tage gelagert, Briefsendungen sieben Tage. Danach geht die Sendung zurück an den Versender.
  • Wechselkursrisiko: Für die Berechnung des Zollwerts gilt der Kurs am Tag der Annahme der Zollanmeldung — nicht der Kurs am Bestelltag.

Die Gesamtkostenrechnung an einem Beispiel

Rechnen wir einen realistischen Fall durch: 1.000 Euro Silberbarren bei einem Schweizer Anbieter, versicherter Versand 45 Euro, Abfertigungsentgelt des Kurierdienstes beispielhaft 20 Euro. Die Zahlen sind Modellwerte zur Veranschaulichung des Rechenwegs, keine Angebotspreise.

Modellrechnung: Silberimport aus der Schweiz gegenüber Inlandskauf
Position Kauf in der Schweiz Kauf im Inland
Warenwert 1.000,00 € 1.150,00 € (brutto)
Versand 45,00 € 0,00 €
Zollwert (Ware + Fracht) 1.045,00 € —
Einfuhrumsatzsteuer 19 % 198,55 € —
Abfertigungsentgelt 20,00 € —
Gesamtaufwand 1.263,55 € 1.150,00 €

Ein Zoll im engeren Sinn ist in dieser Rechnung nicht angesetzt. Maßgeblich ist der Zolltarif für die konkrete Warennummer — kommt dort ein Zollsatz zur Anwendung, erhöht er nicht nur die Abgabenlast selbst, sondern auch die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer, weil diese auf Zollwert zuzüglich Zoll berechnet wird.

Der scheinbare Preisvorteil von rund 13 Prozent verwandelt sich in einen Nachteil von etwa 10 Prozent. Und in dieser Rechnung fehlen noch: das Wechselkursrisiko, die längere Laufzeit, das Rücksenderisiko und der Aufwand im Reklamationsfall. Bei Silber ist der Import aus einem Drittland für Privatkäufer deshalb in aller Regel die teurere Variante.

Bei Gold sieht die Rechnung anders aus, weil die Einfuhrumsatzsteuer entfällt. Dort bleibt aber das Abfertigungsentgelt, der Wechselkurs, die Transportversicherung — und vor allem die Frage, was passiert, wenn etwas schiefgeht.

Produkte werden geladen…

Transport, Versicherung und die Frage der Haftung

Edelmetalle sind kompakt, hochwertig und für Transportdienstleister ein Sonderfall. Zwei Punkte entscheiden darüber, ob Sie im Schadensfall entschädigt werden.

Deckungssumme statt Warenwert

Viele Standard-Versandprodukte decken Verlust nur bis zu einem festen Höchstbetrag ab — häufig deutlich unter dem Wert einer Edelmetallsendung. Eine zusätzliche Transportversicherung ist nicht optional, sondern Voraussetzung. Prüfen Sie explizit, ob Edelmetalle in den Versicherungsbedingungen überhaupt eingeschlossen oder als Wertgegenstand ausgeschlossen sind. Der Ausschluss von Bargeld und Edelmetallen ist in AGB weit verbreitet.

Wer trägt das Risiko bis zur Haustür?

Beim Kauf von einem Unternehmer an einen Verbraucher innerhalb der EU trägt der Verkäufer das Transportrisiko bis zur Übergabe. Bei einem Drittlandanbieter richtet sich das nach dem vereinbarten Vertragsrecht und den gewählten Lieferbedingungen. Steht in den AGB eine Klausel, nach der das Risiko mit Übergabe an den Frachtführer auf Sie übergeht, stehen Sie bei Verlust auf der Außenstrecke allein da.

Vor der Auslandsbestellung prüfen

  • Aus welchem Land wird physisch versandt?
  • Ist der Preis netto oder inklusive aller Abgaben ausgewiesen?
  • Handelt es sich um Anlagegold im Sinne des § 25c UStG — oder um ein Produkt mit hohem Aufschlag?
  • Welche Abfertigungspauschale berechnet der Transportdienstleister?
  • Sind Edelmetalle in der Transportversicherung eingeschlossen?
  • Welches Recht gilt bei Mängeln, und wo müsste ein Anspruch eingeklagt werden?
  • Wer trägt Rücksendekosten und Rückabwicklung der Einfuhrabgaben?

Gewährleistung und Reklamation über die Grenze

Hier trennt sich die Theorie von der Praxis. Innerhalb der EU sind Sie als Verbraucher gut abgesichert: zweijährige Gewährleistung, vierzehntägiges Widerrufsrecht im Fernabsatz, klare Zuständigkeiten. Bei einem Vertragspartner außerhalb der EU gilt das nicht automatisch.

Nach den europäischen Regeln zum internationalen Vertragsrecht kann deutsches Verbraucherrecht auch dann greifen, wenn ein ausländischer Händler seine Tätigkeit gezielt auf Deutschland ausrichtet — etwa durch eine deutschsprachige Website, Preise in Euro und Versand nach Deutschland. Das ist rechtlich ein starkes Argument. Nur nützt es wenig, wenn die Durchsetzung an der Praxis scheitert.

  • Gerichtsstand und Rechtswahl: Viele Drittland-AGB benennen ein Gericht am Sitz des Verkäufers. Selbst wenn eine solche Klausel gegenüber Verbrauchern angreifbar ist, kostet die Auseinandersetzung Zeit, Nerven und Geld.
  • Rücksendung: Eine Rücksendung ist eine Ausfuhr. Sie brauchen erneut Papiere, erneut eine versicherte Sendung, und die Kosten trägt zunächst meist der Käufer.
  • Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer: Bei Rücksendung mangelhafter Ware ist eine Erstattung grundsätzlich möglich — aber antrags- und fristgebunden und nur mit lückenlosen Nachweisen. Automatisch passiert hier nichts.
  • Echtheitsstreit: Bestreitet der Verkäufer einen Mangel, brauchen Sie ein Gutachten. Ein Prüfbericht aus Deutschland muss im Herkunftsland des Verkäufers nicht anerkannt werden.

Der Inlandskauf wirkt daneben unspektakulär — und genau das ist sein Vorteil. Ein deutscher Händler mit dokumentierter Echtheitsprüfung, deutscher Rechnung und erreichbarem Kundenservice löst einen Reklamationsfall in Tagen statt in Monaten.

Das unterschätzte Problem: Nachweise beim späteren Verkauf

Physische Edelmetalle werden irgendwann wieder verkauft — verschenkt, vererbt, beliehen oder an einen Händler zurückgegeben. In diesem Moment entscheidet die Bestellunterlage darüber, wie einfach und zu welchem Preis das gelingt.

Die einjährige Spekulationsfrist

Gewinne aus dem Verkauf physischer Edelmetalle bleiben nach § 23 EStG steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt. Wer früher verkauft, muss den Gewinn versteuern — steuerfrei bleibt er nur, solange die Summe aller privaten Veräußerungsgewinne im Kalenderjahr unter der Freigrenze von 1.000 Euro bleibt. Den Nachweis über Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten müssen Sie führen. Eine ausländische Rechnung in Fremdsprache und Fremdwährung, dazu ein Einfuhrabgabenbescheid und ein Kreditkartenbeleg — das lässt sich rekonstruieren, ist aber deutlich mühsamer als eine deutsche Rechnung mit Datum, Produktbezeichnung und Eurobetrag. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Spekulationsfrist von Gold sowie in der Übersicht Edelmetalle und Steuern.

Rückkauf und Herkunftsdokumentation

Seriöse Händler prüfen beim Ankauf Identität und Herkunft der Ware — das verlangt das Geldwäschegesetz, und § 25c Absatz 6 UStG verweist für Umsätze mit Anlagegold ausdrücklich auf dessen Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Wer eine vollständige Erwerbsdokumentation vorlegt, verkauft schnell. Wer eine unvollständige Papierlage mitbringt, muss mit Rückfragen, Abschlägen oder einer Ablehnung rechnen.

Hinzu kommt ein praktischer Punkt: Viele Händler kaufen bevorzugt Ware zurück, die sie kennen und deren Lieferkette sie nachvollziehen können. Ein Goldbarren mit Originalblister, Zertifikat und passender Rechnung eines inländischen Händlers ist im Rückkauf schlicht der einfachere Vorgang als ein einzelner Barren unbekannter Herkunft.

Chart wird geladen

Wann ein Auslandskauf trotzdem sinnvoll sein kann

Es gibt Konstellationen, in denen der Blick über die Grenze begründet ist. Nur sind es andere, als die Preisvergleichsportale suggerieren.

  • Anlagegold ohne Einfuhrumsatzsteuer: Da die Befreiung nach § 25c UStG auch die Einfuhr erfasst, entfällt der größte Kostenblock. Bleibt der Preisvorteil nach Fracht, Versicherung, Abfertigung und Wechselkurs bestehen, kann sich die Rechnung tragen.
  • Produkte ohne deutsche Verfügbarkeit: Bestimmte Prägungen ausländischer Münzstätten sind hierzulande nicht oder nur mit hohem Aufschlag zu bekommen.
  • Bereits im Ausland verwahrte Bestände: Wer Metall in einem ausländischen Lager hält und es nach Deutschland holt, bewegt sich in einem anderen Sachverhalt — dazu unser Beitrag zum Zollfreilager.
  • Größere Volumina mit professioneller Abwicklung: Bei sechsstelligen Beträgen relativieren sich fixe Abfertigungskosten. Hier arbeiten Käufer aber regelmäßig mit einem Zolldienstleister und nicht mit einem Paketschein.

Für die weit überwiegende Zahl privater Käufe bleibt es bei der nüchternen Bilanz: Der Inlandskauf mit deutscher Rechnung, verkürztem Transportweg, klarer Gewährleistung und einem definierten Rückkaufweg ist unterm Strich meist günstiger — und in jedem Fall der einfachere Weg. Anbieter wie Kettner Edelmetalle wickeln solche Käufe mit versichertem Versand und ISO-konformer Echtheitsprüfung ab, sodass Steuer- und Nachweisfragen gar nicht erst entstehen.

News werden geladen…

Abgrenzung: Paketimport ist nicht Reisegepäck

Ein häufiges Missverständnis: Die Regeln für mitgeführte Edelmetalle im Reiseverkehr und die Regeln für den Paketimport sind zwei verschiedene Sachverhalte.

  • Reiseverkehr: Hier geht es um Reisefreimengen, um die Anmeldepflicht für Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel ab 10.000 Euro sowie um Kontrollen an der Grenze. Details dazu im Beitrag Gold am Zoll und in unserer Übersicht zur Barmittelanmeldung beim Grenzübertritt.
  • Warenverkehr per Paket: Hier gelten Zollanmeldung, Zollwert, Einfuhrumsatzsteuer und die Abfertigung durch den Beförderer — unabhängig davon, ob Sie selbst jemals eine Grenze überqueren.

Wer die beiden Regelwerke vermischt, zieht schnell falsche Schlüsse — etwa die Annahme, unterhalb von 10.000 Euro sei ohnehin nichts zu erklären. Diese Schwelle betrifft die Barmittelanmeldung, nicht die Einfuhrabgaben.

Häufige Fragen

Fällt auf Goldmünzen aus dem Ausland Einfuhrumsatzsteuer an?

Auf Anlagegold nicht. § 25c Absatz 1 UStG stellt Lieferung, innergemeinschaftlichen Erwerb und Einfuhr von Anlagegold steuerfrei. Goldmünzen gelten als Anlagegold, wenn sie mindestens 900 Tausendstel Feingehalt aufweisen, nach 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und ihr Preis den Offenmarktwert des Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt. Sammler- und Motivprägungen mit hohem Aufschlag erfüllen diese Voraussetzungen nicht und werden bei der Einfuhr steuerpflichtig.

Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer auf Silberbarren?

In der Regel 19 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert — also Warenwert plus Transportkosten bis zur EU-Außengrenze — zuzüglich eines etwaigen Zolls. Eine Befreiung wie bei Anlagegold gibt es für Silber nicht. Auf 1.000 Euro Ware und 45 Euro Fracht entstehen damit rund 198 Euro Einfuhrumsatzsteuer.

Muss ich die Zollanmeldung selbst abgeben?

Grundsätzlich ist für jede Sendung aus einem Drittland eine Zollanmeldung erforderlich. In den meisten Fällen übernimmt der Post- oder Kurierdienst diese Aufgabe und streckt die Abgaben vor; dafür berechnet er eine Servicepauschale. Alternativ können Sie selbst anmelden — für Sendungen bis 150 Euro Sachwert über die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) im Zoll-Portal, darüber über die Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA) beziehungsweise ATLAS.

Was hat sich zum 1. Juli 2026 an der 150-Euro-Grenze geändert?

Die bis dahin geltende Zollfreigrenze für Warensendungen bis 150 Euro aus Nicht-EU-Staaten ist entfallen. Stattdessen wird bei solchen Sendungen eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro je enthaltener Warenkategorie erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 beziehungsweise 7 Prozent fällt unverändert zusätzlich an. Die Abgabe entsteht auch dann, wenn die Bestellung vor diesem Datum aufgegeben wurde.

Gilt mein Widerrufsrecht auch bei einem Händler in der Schweiz oder den USA?

Nicht automatisch. Das vierzehntägige Widerrufsrecht im Fernabsatz beruht auf EU-Recht und bindet Händler außerhalb der Union nicht unmittelbar. Deutsches Verbraucherrecht kann nach den europäischen Regeln zum internationalen Vertragsrecht greifen, wenn der Anbieter seine Tätigkeit gezielt auf Deutschland ausrichtet. Die Durchsetzung ist im Streitfall jedoch deutlich aufwendiger als gegenüber einem inländischen Händler — prüfen Sie AGB, Rechtswahl und Gerichtsstand vor der Bestellung.

Bekomme ich die Einfuhrumsatzsteuer zurück, wenn ich die Ware zurücksende?

Eine Erstattung ist grundsätzlich möglich, etwa bei schadhafter oder nicht vertragsgemäßer Ware. Sie erfolgt aber nicht automatisch, sondern nur auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt, innerhalb bestimmter Fristen und gegen lückenlosen Nachweis über Rücksendung und Ausfuhr. Planen Sie Aufwand und Vorfinanzierung ein.

Welche Unterlagen brauche ich für den späteren Wiederverkauf?

Bewahren Sie die Händlerrechnung mit Datum, Produktbezeichnung und Betrag, den Zahlungsnachweis, den Einfuhrabgabenbescheid sowie Zertifikate und Originalverpackung auf. Für die einjährige Spekulationsfrist nach § 23 EStG müssen Sie Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten belegen können. Bei Ankauf durch einen Händler greifen zudem die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten des Geldwäschegesetzes.

Was passiert, wenn mein Paket beim Zollamt liegt?

Sie erhalten eine Benachrichtigung mit Angabe des zuständigen Zollamts. Pakete werden dort neun Tage gelagert, Briefsendungen sieben Tage, danach gehen sie an den Versender zurück. Ab dem zehnten Lagertag fallen Lagerkosten von mindestens 5 Euro an, zuzüglich 0,50 Euro je weiterem Tag. Sie können die Sendung persönlich abholen, die Anmeldung selbst elektronisch abgeben, die Postabfertigung von zu Hause nutzen oder die Annahme verweigern.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand September 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Zoll- und Steuervorschriften ändern sich; maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Regelungen und die Auskunft der zuständigen Behörde. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder das zuständige Hauptzollamt.

Wie investiere ich richtig in Gold und Silber?

Erhalten Sie innerhalb weniger Minuten ein kostenloses und individuelles Edelmetall-Angebot passend zu Ihren finanziellen Zielen.

Jetzt Angebot anfordern

Ähnliche Artikel

Erhalten Sie kostenlose Tipps um Ihr Vermögen zu schützen und als erster von neuen Produkten zu erfahren

Sie möchten regelmäßig über Produktneuheiten, spannende Finanznachrichten und exklusive Sonderangebote informiert werden? Dann melden Sie sich hier für den kostenfreien Kettner Edelmetalle Newsletter an.

Durch Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Abschicken“ geben Sie die folgende Einwilligungserklärung ab: „Ich bin damit einverstanden, per E-Mail über Produktneuheiten, spannende Finanznachrichten und exklusive Sonderangebote informiert zu werden und willige daher in die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Zusendung des Newsletters ein. Diese Einwilligung kann ich jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt im Falle des Widerrufs unberührt.“