
Bundesgerichtshof verweigert James-Bond-Sekretärin den Markenschutz
Ein bemerkenswertes Urteil des Bundesgerichtshofs wirft ein grelles Licht auf die zunehmende Kommerzialisierung kultureller Ikonen. Die legendäre Filmfigur "Miss Moneypenny", seit Jahrzehnten die loyale Assistentin des britischen Geheimagenten James Bond, erhält in Deutschland keinen Werktitelschutz. Diese Entscheidung des I. Zivilsenats vom 4. Dezember 2025 dürfte nicht nur Filmstudios aufhorchen lassen, sondern zeigt auch, wie schwer es geworden ist, geistiges Eigentum in unserer schnelllebigen Zeit zu schützen.
Der Fall: Wenn Sekretariatsdienstleister auf Filmikonen treffen
Die Klägerin, die über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den James-Bond-Filmen verfügt, sah sich mit einer pikanten Situation konfrontiert. Ein findiges Unternehmen hatte sich die Bezeichnungen "Moneypenny" und "My Moneypenny" für seine Sekretariatsdienstleistungen gesichert. Man könnte meinen, die Assoziation zur berühmten Filmfigur sei offensichtlich – doch die deutsche Justiz sah das anders.
Bereits das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten die Klage abgewiesen. Die hartnäckige Klägerin zog vor den Bundesgerichtshof, doch auch dort ereilte sie eine herbe Niederlage. Die höchsten Zivilrichter des Landes stellten fest, dass die Figur "Miss Moneypenny" nicht als selbständiges, bezeichnungsfähiges Werk im zeichenrechtlichen Sinn angesehen werden könne.
Die Begründung: Zu blass für den Markenschutz?
Die Argumentation der Karlsruher Richter liest sich wie eine schallende Ohrfeige für die Filmindustrie. Der Figur fehle es an einer "hinreichenden Individualisierung und Selbständigkeit", um als eigenständiges Werk wahrgenommen zu werden. Weder eine besondere optische Ausgestaltung noch ausgeprägte Charaktereigenschaften seien vorhanden, die der Figur eine unverwechselbare Persönlichkeit verleihen würden.
"Es fehlt der Figur an einer hinreichenden Individualisierung und Selbständigkeit, um als eigenständiges Werk wahrgenommen zu werden."
Diese Einschätzung wirft Fragen auf. Ist Miss Moneypenny, die in über zwei Dutzend Bond-Filmen auftrat und von Generationen von Kinobesuchern erkannt wird, wirklich so charakterlos? Oder zeigt sich hier vielmehr eine bedenkliche Tendenz der deutschen Rechtsprechung, kulturelle Ikonen dem kommerziellen Wildwuchs preiszugeben?
Die Folgen: Ein Freifahrtschein für Trittbrettfahrer?
Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen haben. Wenn selbst eine so etablierte Figur wie Miss Moneypenny keinen Schutz genießt, welche Filmcharaktere sind dann überhaupt noch sicher? Die Entscheidung sendet ein fatales Signal an all jene, die mit dem guten Namen bekannter Figuren Geschäfte machen wollen.
Besonders bitter: Während in Deutschland offenbar jeder Sekretariatsdienstleister ungestraft mit dem Namen Moneypenny werben darf, schützen andere Länder ihr kulturelles Erbe deutlich rigoroser. Die deutsche Justiz scheint hier einen Sonderweg zu gehen, der Kreativschaffende und Rechteinhaber vor den Kopf stößt.
Ein Symptom unserer Zeit
Das Urteil fügt sich nahtlos in eine Zeit ein, in der traditionelle Werte und etablierte Rechte zunehmend aufgeweicht werden. Während man sich hierzulande mit Gendersternchen und Klimaneutralität beschäftigt, werden elementare Schutzrechte der Kulturindustrie mit Füßen getreten. Es ist symptomatisch für ein Land, das seine Prioritäten verloren zu haben scheint.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mag juristisch korrekt sein – moralisch und kulturell ist sie ein Armutszeugnis. Wenn nicht einmal mehr James Bonds Sekretärin vor kommerzieller Ausbeutung sicher ist, was bleibt dann noch vom Schutz geistigen Eigentums? In einer Zeit, in der physische Werte wie Gold und Silber als sichere Häfen gelten, zeigt sich einmal mehr: Immaterielle Güter sind in Deutschland offenbar Freiwild.
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