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Berlins XXL-Parlament: Zwei Sitze zu viel – und keiner will klagen?

Berlins XXL-Parlament: Zwei Sitze zu viel – und keiner will klagen?
Symbolbild: KI-generiert

Heute kommt in Berlin das neu gewählte Abgeordnetenhaus zum ersten Mal zusammen, mit 153 Sitzen. Ein Kritiker, der die Zahlen selbst nachgerechnet hat, hält das für zwei Sitze zu viel. Nach dem Gesetz seien es 151. Einspruch einlegen dürfen nur Parteien. Und die schweigen.

Eine Formel, die es nicht mehr gibt

Das Ganze klingt nach Mathe-Nachhilfe, rührt aber an den Kern der Demokratie. In der Wahlnacht nach dem 20. September meldete der Landeswahlleiter um 3.33 Uhr zunächst 158 Sitze. Wie er darauf kam, habe er auf Nachfrage nicht erklärt, heißt es in einem viel beachteten Zeitungskommentar.

Dem Bericht zufolge stammte die Zahl aus einer Rechenformel der Landeswahlordnung. Die hatte der Senat allerdings schon im vergangenen Herbst auf Anregung der Innenverwaltung gestrichen, weil sie das Gesetz nur wiederhole und Verwirrung stifte. Gerechnet wurde also nach einer Vorschrift, die offiziell gar nicht mehr existiert.

Das Landeswahlgesetz verlange etwas anderes, argumentiert der Kritiker: Das Haus wachse nur so weit, bis die Überhangmandate von CDU und Linke ausgeglichen seien. Das wäre die kleinste Zahl, bei der keine Partei weniger Sitze bekommt, als sie Wahlkreise gewonnen hat, nämlich 151. Die gestrichene Formel runde dagegen auf und erzeuge so je einen Zusatzsitz für Linke und AfD.

Spandauer Panne, Senat mit Kunststück

Dann kam die nächste Berliner Panne. Nach einer Nachzählung im Spandauer Wahlkreis 1 ging das Direktmandat an den AfD-Kandidaten statt an die CDU-Bewerberin. Am 12. Oktober stellte der Landeswahlausschuss das Endergebnis fest: 153 Sitze, laut dem Bericht wieder nach der gestrichenen Formel. Die Linke wurde mit 25,7 Prozent stärkste Kraft, vor CDU (18,8), AfD (16,3), Grünen (14,3) und SPD (12,1).

Auf eine parlamentarische Anfrage antwortete der Senat sinngemäß: Eine aufgehobene Vorschrift anzuwenden sei zwar unzulässig. Eine gesetzeskonforme Methode, die darin beschrieben war, dürfe man aber nutzen, „solange der Gesetzgeber keinen entgegenstehenden Willen gebildet hat“.

Eine bemerkenswerte Logik. Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes bindet die Verwaltung an Gesetz und Recht. Ein Bürger darf alles, was nicht verboten ist. Eine Behörde aber braucht eine Ermächtigung, und die hat sich der Senat selbst gestrichen.

Das Muster kennt man auch aus dem Bund

Der Kommentar verweist auf einen ähnlichen Fall. Die höhere Tabaksteuer stand am 20. Oktober im Bundesgesetzblatt und galt laut Gesetzestext schon am Tag darauf statt wie geplant im Januar. Das Finanzministerium von Lars Klingbeil sprach von einem technischen Fehler und ließ den Zoll die alten Sätze bis Jahresende weiter anwenden. Im Ergebnis vernünftig, finden Kritiker. Aber auch hier entscheide die Verwaltung, welche Fassung eines Gesetzes gelten soll.

Parteien rechnen nur in eigener Sache

Einspruch gegen die Sitzverteilung dürfen nur Parteien mit eigenen Bewerbern einlegen, außerdem der Parlamentspräsident, die Innenverwaltung und der Landeswahlleiter. Der Wähler ist nicht vorgesehen. Die Frist läuft seit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 19. Oktober und endet am 19. November.

Das BSW, das mit 4,7 Prozent knapp an der Fünfprozenthürde gescheitert ist, habe abgewunken. Eine Klage sei politisch schwer vermittelbar, man habe damit nichts zu tun. Der Kritiker zitiert dazu den Rechtsgelehrten Rudolf von Jhering:

„Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitze verdrängt, sondern das Recht, dass es sich dies gefallen lässt.“

Nach der Chaoswahl von 2021, die 2023 wiederholt werden musste, hätte man in Berlin mehr Sorgfalt erwarten dürfen. Diesmal hängt an den zwei Sitzen keine Mehrheit. Beim nächsten Mal könnte genau ein Sitz über die Regierung entscheiden. Wer dann nach der Wahl den Rechenweg festlegt, bestimmt mit, wer regiert. Ein Staat, der das hinnimmt, verspielt das Vertrauen seiner Bürger.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt die Meinung unserer Redaktion und die uns vorliegenden Informationen wieder.

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