
Habecks Windkraft-Gesetz verfassungswidrig? Staatsrechtler zerlegt das grüne Prestigeprojekt
Es ist eine jener Nachrichten, die man fast schon erwartet hat – und die dennoch wie ein Paukenschlag durch die energiepolitische Debatte hallt. Ein juristisches Gutachten kommt zu dem unmissverständlichen Ergebnis: Der berüchtigte § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), Herzstück von Robert Habecks sogenanntem „Osterpaket" aus dem Jahr 2022, verstößt gegen das Grundgesetz. Ausgerechnet jene Vorschrift, die den Ausbau von Wind- und Solaranlagen zum „überragenden öffentlichen Interesse" erklärte, steht nun auf verfassungsrechtlich tönernen Füßen.
Der grüne Turbo und seine juristischen Schattenseiten
Zur Erinnerung: Mit dem „Osterpaket" wollte die damalige Ampelregierung – allen voran der grüne Wirtschafts- und Klimaminister Robert Habeck – den Ausbau erneuerbarer Energien massiv beschleunigen. Genehmigungsverfahren sollten gestrafft, rechtliche Hürden geschleift werden. Was auf den ersten Blick nach pragmatischer Energiepolitik klingen mochte, entpuppte sich bei näherer Betrachtung als ideologisch motivierter Frontalangriff auf fundamentale Prinzipien des deutschen Rechtsstaats.
Der Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler, Professor an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, hat im Auftrag des Vereins Vernunftkraft Niedersachsen ein Gutachten verfasst, das es in sich hat. Sein Befund ist vernichtend: Die gesetzliche Privilegierung der erneuerbaren Energien hebele die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen verschiedenen Schutzgütern faktisch aus.
Wenn Abwägung zur Farce wird
Was bedeutet das konkret? Wenn eine Windkraftanlage genehmigt werden soll, stehen regelmäßig verschiedene Interessen im Raum: Eigentumsrechte der Anwohner, Naturschutz, Landschaftsschutz, kommunale Planungshoheit, gesundheitliche Belange. In einem funktionierenden Rechtsstaat müssen Behörden diese Aspekte sorgfältig gegeneinander abwägen. Doch genau diese Abwägung wird durch § 2 EEG zur bloßen Fassade degradiert.
„Faktisch endet jede ‚Abwägung' mit dem Vorrang der erneuerbaren Energien. Das Ergebnis liegt schon vorher fest. Das ist keine echte Abwägung mehr."
So formuliert es der Gutachter – und trifft damit den Nagel auf den Kopf. Eine Abwägung, deren Ergebnis von vornherein feststeht, ist nichts anderes als eine Scheinabwägung. Man könnte auch sagen: eine juristische Mogelpackung. Dass ausgerechnet jene politischen Kräfte, die sich stets als Hüter der Demokratie und des Rechtsstaats inszenieren, ein solches Instrument geschaffen haben, entbehrt nicht einer gewissen bitteren Ironie.
Auch die Gerichte spielen bereits mit
Besonders alarmierend ist, dass die verwaltungsgerichtliche Praxis diese Schieflage bereits zementiert. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied im November 2024, dass erneuerbare Energien nach § 2 EEG als „vorrangiger Belang" in Abwägungen einzustellen seien. Andere Interessen könnten nur noch ausnahmsweise überwiegen. Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen: Das Eigentumsrecht eines Bürgers, der Schutz bedrohter Tierarten, die Gesundheit von Anwohnern – all das wird zum Ausnahmefall degradiert, wenn es gegen eine Windkraftanlage steht.
Verfassungsbruch auf mehreren Ebenen
Der Gutachter identifiziert gleich mehrere konkrete Verfassungsverstöße. Zunächst bezweifelt er die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Das EEG stütze sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes, der das „Recht der Wirtschaft" betrifft. Doch § 2 EEG greife weit über energiewirtschaftliche Marktfragen hinaus und wirke tief in Bau-, Planungs- und Naturschutzrecht hinein – Bereiche, die eigentlich den Ländern vorbehalten sind.
Darüber hinaus sieht das Gutachten fundamentale Grundrechte verletzt: das Eigentumsgrundrecht nach Artikel 14, die Berufsfreiheit nach Artikel 12 sowie das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes. Wenn Windräder in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten errichtet werden und Anwohner unter Infraschall, Schattenwurf und Wertverlust ihrer Immobilien leiden, sind das keine abstrakten juristischen Konstruktionen – das ist gelebte Realität für Hunderttausende Deutsche.
Selbst der Umweltschutz wird konterkariert
Besonders pikant: Auch das Staatsziel Umweltschutz aus Artikel 20a des Grundgesetzes werde durch die Vorschrift verfehlt. Der Gutachter stellt klar, dass das Grundgesetz keine eindimensionale Umweltpolitik fordere, sondern ein ganzheitliches Nachhaltigkeitsverständnis, das Klima-, Arten-, Boden- und Landschaftsschutz gleichermaßen umfasse. Der „absolute klimapolitische Imperativ" des § 2 EEG, der alle anderen Aspekte des Umweltschutzes dem Klimaschutz unterwerfe, verletze dieses Nachhaltigkeitsgebot. Mit anderen Worten: Im Namen des Klimaschutzes wird die Natur zerstört. Wälder werden gerodet, Vogelarten dezimiert, Landschaften verschandelt – und das alles mit dem Segen eines Gesetzes, das sich selbst als umweltfreundlich verkauft.
EU-Recht ebenfalls verletzt
Als wäre das nicht genug, sieht der Gutachter auch europarechtliche Probleme. Die einschlägigen EU-Richtlinien verlangten weiterhin eine einzelfallbezogene Abwägung. § 2 EEG mache solche Abwägungen jedoch „faktisch obsolet". Das Gesamturteil des Staatsrechtlers fällt dementsprechend unmissverständlich aus: § 2 EEG sei sowohl verfassungswidrig als auch EU-rechtswidrig.
Nun mag man einwenden, dass ein einzelnes Gutachten noch keine Rechtsprechung ist. Das stimmt. Unmittelbare rechtliche Folgen hat die Expertise zunächst nicht. Der § 2 EEG gilt weiterhin, Windräder werden weiterhin mit privilegiertem Status genehmigt, und Anwohner stehen weiterhin vor der Frage, ob ihre Rechte überhaupt noch etwas wert sind. Der Auftraggeber des Gutachtens prüft derzeit eine Normenkontrollklage. Erst wenn das Bundesverfassungsgericht sich mit der Vorschrift befasst, wird sich zeigen, ob die gesetzliche Privilegierung Bestand hat.
Ein Erbe der Ampel, das die neue Regierung korrigieren muss
Doch dieses Gutachten ist mehr als ein juristisches Dokument. Es ist ein Symptom für das, was in den Jahren der Ampelregierung systematisch schiefgelaufen ist. Eine Regierung, die ideologische Ziele über verfassungsrechtliche Grundsätze stellte. Eine Politik, die den Bürger zum Statisten degradierte und seine Rechte dem grünen Transformationsprojekt opferte. Dass ausgerechnet Robert Habeck – ein Mann ohne abgeschlossenes Jurastudium, dafür aber mit einem unerschütterlichen Sendungsbewusstsein – ein derart tiefgreifendes Gesetz verantwortete, passt ins Bild einer Regierung, die Kompetenz durch Überzeugung ersetzte.
Die neue Bundesregierung unter Friedrich Merz wäre gut beraten, dieses toxische Erbe der Ampel-Ära schnellstmöglich zu korrigieren. Der § 2 EEG gehört auf den Prüfstand – nicht irgendwann, sondern jetzt. Denn ein Rechtsstaat, der seine eigenen Grundprinzipien aushöhlt, um politische Projekte durchzudrücken, untergräbt das Vertrauen der Bürger in die demokratischen Institutionen. Und dieses Vertrauen ist ohnehin bereits auf einem historischen Tiefpunkt angelangt.
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