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10.08.2026
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Wahlausschluss vor Gericht: AfD-Mann kämpft um seine Kandidatur

Wahlausschluss vor Gericht: AfD-Mann kämpft um seine Kandidatur
Symbolbild: KI-generiert

Der niedersächsische AfD-Landtagsabgeordnete Stephan Bothe wehrt sich juristisch gegen seinen Ausschluss von der Landratswahl im Kreis Lüneburg. Per Eilantrag beim Verwaltungsgericht Lüneburg will er erreichen, dass er doch noch am 13. September auf dem Wahlzettel steht. Vertreten wird er dem Bericht zufolge von Rechtsanwalt Christian Wirth.

6:1 gegen den Kandidaten – auf Empfehlung des Ministeriums

Am 29. Juli entschied der zuständige Wahlausschuss: keine Zulassung. Das Stimmenverhältnis lag bei 6:1. Begründet wurde die Ablehnung mit Zweifeln an der Verfassungstreue des Bewerbers.

Bothe ist damit nicht allein. Insgesamt vier AfD-Kandidaten wurden in Niedersachsen von Wahlausschüssen abgelehnt. In die Entscheidung floss laut Bericht auch ein Empfehlungsschreiben des SPD-geführten Innenministeriums ein, das von einer Zulassung abriet.

In dem Schreiben hieß es demnach, der Politiker biete „nicht die erforderliche Gewähr (…), jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten“ – unter anderem, weil er Mitglied der AfD sei, die der niedersächsische Verfassungsschutz als extremistische Bestrebung einstuft.

Kein Rederecht in der entscheidenden Sitzung?

Bothe kritisiert vor allem das Verfahren. Er habe zwar schriftlich Stellung nehmen können, in der entscheidenden Sitzung jedoch keine Gelegenheit erhalten, die ihm vorgehaltenen Äußerungen persönlich zu erläutern.

Darin sieht er einen wesentlichen Verfahrensfehler – schließlich habe die Ablehnung ausdrücklich auf der Bewertung konkreter Aussagen von ihm beruht. Wer über die Verfassungstreue eines Menschen urteilt, sollte ihn zumindest anhören: Für viele Bürger dürfte das eine schlichte Selbstverständlichkeit sein.

Gesetz kurz vor der Wahl geändert

Besonders brisant: Die Möglichkeit der Wahlausschüsse, die Verfassungstreue von Bewerbern eingehender zu prüfen, wurde erst durch eine Änderung des niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes geschaffen – umgesetzt von SPD-Innenministerin Daniela Behrens, wenige Monate vor der Wahl.

Sein Anwalt hält das laut Bericht für einen unverhältnismäßigen Eingriff in das passive Wahlrecht und in das Demokratieprinzip. Auch dass die Parteimitgliedschaft und eine frühere Verbindung zum sogenannten „Flügel“ in die Prüfung einflossen, kritisiert er scharf.

Er spricht von einem „Parteiverbot durch die Hintertür“.

Sein Argument: Mitglieder einer nicht verbotenen Partei dürften nicht allein wegen ihrer Zugehörigkeit von Wahlen ausgeschlossen werden. Über Parteiverbote entscheidet in Deutschland ausschließlich das Bundesverfassungsgericht – ein bewusst hoch gelegter Riegel, der die Politik davor bewahren soll, Konkurrenz per Verwaltungsakt zu entsorgen.

Warum es auf die Zeit ankommt

Bothe drängt auf eine Entscheidung noch vor dem 13. September. Eine nachträgliche Wahlanfechtung könne den Ausschluss praktisch nicht mehr korrigieren, argumentiert er – dann sei bereits ein anderer Bewerber im Amt und ein Teil der Wahlperiode verstrichen.

Er ist nicht der Einzige, der klagt. Auch Martin Sichert geht weiter gegen seinen Ausschluss vor. Thorsten Moriße, der in Wilhelmshaven für das Oberbürgermeisteramt kandidieren wollte, hat ebenfalls juristische Schritte angekündigt.

Ein Präzedenzfall mit Sprengkraft

Aus Sicht unserer Redaktion geht es hier um mehr als um einen Landkreis in Niedersachsen. Es geht um die Frage, wer künftig entscheidet, welche Namen die Wähler überhaupt zur Auswahl bekommen: die Bürger an der Urne – oder Gremien und Ministerien im Vorfeld.

Kritiker warnen, dass ein solches Instrument, einmal etabliert, auch gegen andere politische Lager eingesetzt werden könnte. Wie das Verwaltungsgericht Lüneburg entscheidet, ist offen. Die Frist ist knapp.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Einordnungen entsprechen unserer Meinung auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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