
Was ist eine „weibliche Brust“? Hubigs Schutzgesetz im Gender-Strudel

Das schwarz-rote Bundeskabinett hat am Mittwoch den Gesetzentwurf von Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) gegen digitale Gewalt beschlossen. Strafbar werden sollen unter anderem sexualisierte Deepfakes und Aufnahmen, die „in sexuell bestimmter Weise“ die bekleidete weibliche Brust zeigen. Ausgerechnet an diesen zwei Wörtern entzündet sich jetzt ein Streit, der viel über den Zustand der deutschen Rechtspolitik verrät.
Worum es im Gesetz eigentlich geht
Das Ziel ist richtig, daran gibt es wenig zu deuteln. Wer Menschen heimlich in der Sauna filmt, einer Joggerin penetrant auf die Stretchhose zoomt oder per KI gefälschte Nacktbilder verbreitet, soll künftig bestraft werden. Medienberichten zufolge drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Die Ministerin findet drastische Worte:
„Digitale Gewalt ist wie ein Flächenbrand.“
Laut den Plänen sollen auch Identitätsmissbrauch über Fake-Profile und Cyberstalking mit GPS-Trackern stärker verfolgt werden. Das letzte Wort hat der Bundestag.
Queerverband vermisst die „Vielfalt der Geschlechtsidentitäten“
Kaum liegt der Entwurf auf dem Tisch, kommt die Kritik. Allerdings nicht etwa, weil Opfer zu wenig geschützt würden, sondern wegen der Wortwahl. Der „LSVD-Verband Queere Vielfalt e. V. Berlin-Brandenburg“ bemängelt in einer Stellungnahme „die starke Fokussierung auf cisgeschlechtliche Frauen und Mädchen“. Auch trans Personen, nicht-binäre und intergeschlechtliche Menschen seien von digitaler Gewalt betroffen.
Der Begriff „weibliche Brust“ werde nicht weiter definiert und knüpfe nach Ansicht des Verbands an „binäre und biologisierende Kategorien“ an. Sein Vorschlag: Oberkörper sollten geschlechtsneutral bewertet werden. Oder man ergänze die Formulierung um die „weiblich gelesene Brust von Menschen anderer Geschlechtsidentitäten“. Die Stellungnahme bezog sich zwar auf eine ältere Fassung, die beanstandeten Passagen sind aber unverändert geblieben.
Auch die Juristinnen schlagen Alarm
Der Deutsche Juristinnenverband (djb) hält den Begriff ebenfalls für „unklar“. Er warnt vor Szenen im Gerichtssaal, die man sich lieber nicht ausmalen möchte:
„Die Frage, ob eine Brust – u. a. im Hinblick auf nicht binäre Personen – als weiblich angesehen wird oder nicht, als Gegenstand der Beweisaufnahme zuzulassen, birgt die Gefahr diskriminierender und entwürdigender Beweisanträge.“
Der Verband regt deshalb an, das Merkmal „unabhängig vom personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag“ anzuwenden.
Die Geister, die die Politik rief
Wie konnte es so weit kommen? Seit dem 1. November 2024 gilt das Selbstbestimmungsgesetz der damaligen Ampel. Seitdem lässt sich der Geschlechtseintrag mit einer einfachen Erklärung beim Standesamt ändern. Was als Befreiungsschlag gefeiert wurde, erweist sich nun als Stolperfalle für den Gesetzgeber selbst.
Ein Begriff, den jedes Kind versteht, wird plötzlich zur juristischen Grundsatzfrage. Die Bundesregierung will Frauen schützen und muss sich zuerst die Frage gefallen lassen, wer überhaupt als Frau gilt. Mehr Ironie geht kaum.
Und die Rechtssicherheit?
Auch jenseits der Gender-Debatte bleiben Fragen offen. Wann genau ist ein Foto „in sexuell bestimmter Weise“ entstanden? Das Grundgesetz verlangt in Artikel 103, dass Strafgesetze bestimmt formuliert sind. Bürger müssen wissen, wo die Grenze zur Strafbarkeit verläuft. Wer Gummiparagrafen schreibt, überlässt diese Frage den Gerichten, und damit dem Zufall.
Fazit: Gut gemeint ist nicht gut gemacht
Frauen und Mädchen vor digitalen Übergriffen zu schützen, ist überfällig. Gerade deshalb braucht es klare, wasserdichte Paragrafen statt ideologischer Grabenkämpfe. Der Bundestag muss jetzt nachschärfen, damit am Ende nicht Gutachter über Körperteile streiten, sondern Täter verurteilt werden.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Er gibt die Meinung unserer Redaktion sowie die uns vorliegenden Informationen wieder. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.
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