
Bundesgerichtshof zieht klare Grenze: Untervermietung darf kein Geschäftsmodell sein
In Zeiten explodierender Mietpreise und eines zunehmend angespannten Wohnungsmarktes hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein wegweisendes Urteil gefällt, das für Klarheit sorgt: Mieter dürfen mit der Untervermietung ihrer Wohnung keinen Profit erwirtschaften. Was auf den ersten Blick selbstverständlich klingen mag, offenbart bei genauerem Hinsehen die Auswüchse einer Gesellschaft, in der selbst das eigene Zuhause zur Spekulationsmasse verkommen ist.
Der Fall: Vom Mieter zum Vermieter mit sattem Aufschlag
Ein 43-jähriger Berliner hatte es sich offenbar bequem eingerichtet. Seine Zweizimmerwohnung mit 65 Quadratmetern, für die er selbst eine Nettokaltmiete von gerade einmal 460 Euro zahlte, vermietete er kurzerhand für stolze 962 Euro monatlich weiter. Ein Aufschlag von mehr als 100 Prozent – und das in einer Stadt, in der Normalverdiener bereits jetzt kaum noch bezahlbaren Wohnraum finden.
Die Vermieterin zog die Reißleine und kündigte dem findigen Mieter den Vertrag. Zu Recht, wie der achte Zivilsenat des BGH nun bestätigte. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.
Die fadenscheinige Rechtfertigung
Der Mieter versuchte sich mit einem Argument zu verteidigen, das man durchaus als kreativ bezeichnen könnte: Er habe die Wohnung schließlich voll ausgestattet überlassen – mit Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Für diese Annehmlichkeiten sei der saftige Aufpreis gerechtfertigt. Zudem gebe es keine vernünftigen Berechnungsmodelle für Mobiliar und Hausrat.
Der Deutsche Mieterbund bestätigt zwar, dass es tatsächlich an klaren Regelungen für Möblierungszuschläge mangelt. Das Bundesjustizministerium plant derzeit entsprechende gesetzliche Vorgaben. Doch der BGH ließ sich von dieser Argumentation nicht beeindrucken und wies die Revision zurück – ohne sich überhaupt konkret zur Möblierungsfrage zu äußern.
Ein Grundsatzurteil mit Signalwirkung
Die Karlsruher Richter stellten unmissverständlich klar: Das berechtigte Interesse eines Mieters an einer Untervermietung besteht ausschließlich darin, die wohnungsbezogenen Aufwendungen zu decken. Die Untervermietung ist kein Instrument zur Gewinnerzielung. Punkt.
Diese Entscheidung dürfte manchem Hobby-Immobilienunternehmer einen Strich durch die Rechnung machen. In Zeiten, in denen Plattformen wie Airbnb das kurzfristige Vermieten zum Kinderspiel gemacht haben und der Wohnungsmarkt in deutschen Großstädten längst zum Spekulationsobjekt verkommen ist, setzt der BGH ein wichtiges Zeichen.
Die eigentliche Frage bleibt unbeantwortet
Was das Urteil allerdings nicht klärt: Wo genau verläuft die Grenze zwischen legitimer Kostendeckung und unzulässiger Gewinnerzielung? Wie viel darf ein Mieter für überlassene Möbel verlangen? Diese Fragen werden wohl erst durch die angekündigten gesetzlichen Regelungen des Bundesjustizministeriums beantwortet werden.
Bis dahin gilt: Wer seine Wohnung untervermietet, sollte tunlichst darauf achten, dass die Rechnung am Ende nicht zu seinen Gunsten aufgeht. Denn sonst könnte er sich schneller auf der Straße wiederfinden, als ihm lieb ist.

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