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Ohrfeige aus Karlsruhe: Die Blockade der EU-Klage war rechtswidrig!

Ohrfeige aus Karlsruhe: Die Blockade der EU-Klage war rechtswidrig!
Symbolbild: KI-generiert

Der Bundesgerichtshof hat ein klares Urteil gefällt. Der Präsident des Landgerichts Hamburg hätte die Unterlassungsklage des Milliardärs Alischer Usmanow gegen den Rat der Europäischen Union nicht blockieren dürfen. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz hatte er die Zustellung nach Brüssel verweigert. Die Bedenken kamen damals aus dem Auswärtigen Amt unter Annalena Baerbock (Grüne). Fast drei Jahre lang lag das Verfahren dadurch auf Eis.

Worum es in dem Streit überhaupt geht

Kurz nach dem russischen Überfall auf die Ukraine 2022 setzte Brüssel den russisch-usbekischen Unternehmer auf die Sanktionsliste. In der Begründung bezeichnete der Rat ihn unter anderem als kremlnahen Oligarchen. Außerdem stützte er sich auf Berichte, nach denen Usmanow als Strohmann für Wladimir Putin gearbeitet haben soll.

Usmanow bestreitet das. Wie aus einer Mitteilung seiner Anwälte hervorgeht, hatte der Rat die Strohmann-Passage aus einem Forbes-Artikel vom Februar 2022 übernommen. Im Januar 2024 untersagte das Landgericht Hamburg dem US-Magazin diese Behauptung. In den amtlichen Unterlagen der EU stand sie trotzdem weiter.

Wenn ein Ministerium mitreden will

Im Dezember 2023 verklagte Usmanow deshalb den Rat der EU in Hamburg auf Unterlassung. Seine Anwälte sprechen von der ersten Klage dieser Art gegen ein EU-Organ überhaupt. Der zuständige Vorsitzende Richter ordnete die Zustellung an. Dann aber griff der Präsident des Landgerichts ein.

Laut der Korrespondenz, über die berichtet wird, schrieb ein Referatsleiter des Auswärtigen Amts im November 2023, man wolle nicht, dass die EU-Maßnahmen „durch nationale Gerichte der Mitgliedstaaten beeinflusst oder gar überprüft werden“. Eine solche Kontrolle soll in dem Schreiben sogar als „Absurdität“ bezeichnet worden sein. Im Januar 2024 berief sich das Bundesamt für Justiz Medienberichten zufolge auf ein entgegenstehendes außenpolitisches Interesse, nämlich „die Wahrung der regelbasierten internationalen Ordnung“. Am 4. März 2024 lehnte der Gerichtspräsident die Zustellung ab. Im Januar 2025 bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht diese Entscheidung.

Karlsruhe zieht die Grenze

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2026 hob der Bundesgerichtshof beide Entscheidungen auf. Die Weigerung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, so das Gericht. Ob eine Klage zugestellt wird, entscheidet allein das zuständige Prozessgericht. Eine Empfehlung des Bundesamts für Justiz binde dabei niemanden.

Usmanows Anwalt Joachim Steinhöfel wirft dem Auswärtigen Amt vor, seinem Mandanten aus politischen Gründen den Weg zu den Gerichten versperrt zu haben. Der Gerichtspräsident habe sich der Exekutive gebeugt.

„Ein Gerichtspräsident nimmt keine Weisungen vom Auswärtigen Amt entgegen. Das nennt man Gewaltenteilung.“

Man muss Usmanow nicht mögen, um den Kern des Falls zu verstehen. Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes garantiert jedem den Rechtsweg. Da steht nichts von Ausnahmen für Fälle, in denen das Außenministerium gerade außenpolitische Bedenken hat. Beobachter sehen in dem Vorgang ein Lehrstück darüber, wie leicht Brüsseler Politik in Berlin über den Rechtsstaat gestellt wird. Ein Ministerium, das nationale Gerichte von der Prüfung europäischer Entscheidungen fernhalten will, hat ein eigenwilliges Verständnis von Gewaltenteilung.

Sanktionen weg, Klage bleibt

Am 22. September 2026 hat die EU Usmanow nach zähen Verhandlungen zusammen mit Michail Fridman von der Sanktionsliste gestrichen. Die Maßnahmen gegen rund 3.000 weitere Personen und Organisationen wurden um drei Jahre verlängert. Für Hamburg spielt die Streichung allerdings keine Rolle. Die Klage richtet sich nämlich nicht gegen die Sanktionen, sondern gegen Tatsachenbehauptungen in deren Begründung, die Usmanow für falsch hält. Diese sind weiterhin öffentlich abrufbar.

Wichtig ist auch, was der BGH nicht entschieden hat: Ob die Vorwürfe stimmen und ob die Sanktionen rechtmäßig waren, hat er nicht geprüft. Er hat nur festgestellt, dass ein Gerichtspräsident eine Klage nicht aus außenpolitischen Gründen ausbremsen darf. Jetzt kann das Verfahren gegen den EU-Rat weitergehen. Für Brüssel ist das unangenehm, für den Rechtsstaat ist es ein gutes Zeichen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt die Meinung unserer Redaktion und die uns vorliegenden Informationen wieder. Wer rechtliche Fragen hat, sollte sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt wenden.

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