
Warum Hildesheim vom „Verteidigungsfall“ schrieb
Eine Website der Stadt Hildesheim zur Bundestagswahl 2025 hatte zuletzt für Aufregung gesorgt, weil darin vom Verteidigungsfall die Rede war. Inzwischen wurde der Passus gestrichen. Was steckt dahinter?
Aufregung in den sozialen Netzwerken
Der jüngste Aufreger in den sozialen Netzwerken um einen Eintrag der Stadt Hildesheim (Niedersachsen) zur Wahl des 21. Deutschen Bundestags 2025 war wohl unnötig. Prominente X-Nutzer wie Max Otte oder Manaf Hassan hatten sich gewundert, dass der Wahltermin Herbst 2025 mit einem Hinweis versehen war, der den Verteidigungsfall thematisierte. Wörtlich hatte es bei der Stadt Hildesheim geheißen:
„Die Bundestagswahl zum 21. Deutschen Bundestag wird – vorbehaltlich der Auflösung des Bundestags nach Artikel 68 und vorbehaltlich der Verlängerung der Wahlperiode im Verteidigungsfall nach Artikel 115h des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – voraussichtlich im Herbst stattfinden.“
Mehrere Nachrichtenportale wie etwa das „Compact“-Magazin oder „Philosophia Perennis“ griffen den Eintrag auf: Sollten die Menschen etwa auf subtile Weise psychologisch auf einen Kriegseintritt Deutschlands vorbereitet werden? Und warum war der Text über Nacht durch einen weniger brisanten Satz ersetzt worden? Denn inzwischen ist da nur noch zu lesen:
„Die Wahl der Abgeordneten zum Deutschen Bundestag wird voraussichtlich im Herbst 2025 stattfinden.“
Erklärung der Stadt Hildesheim
Am 18. Juni 2024 erklärte ein Sprecher der Stadt Hildesheim auf Nachfrage der Epoch Times, dass es keinen Grund zur Aufregung gebe: „Die betreffende Ankündigung ist bereits Ende 2021 mit dem Relaunch des Internetauftritts online veröffentlicht worden und seitdem ohne jegliche Beanstandung geblieben, bis gestern“, schrieb der Stadtpressesprecher, „heute Morgen wurde der Text geändert.“
Frühere Ankündigungen der Stadt zu Bundestagswahlen, die vor dem Relaunch 2021 auf der Website zu lesen gewesen wären, seien „nicht so abgefasst“ gewesen. Dann aber habe man im Zuge der Neugestaltung der Homepage vor drei Jahren „in kurzer Zeit viele Seiten neu zu füllen“ gehabt, „so auch diese“, erklärte der Sprecher. Dabei hätten sich die Texter wohl auch für die Ausnahmen im Verteidigungsfall interessiert: Offensichtlich wollte man an dieser Stelle schlicht über alle grundgesetzlich geregelten Eventualitäten umfassend informieren, ohne vorherzusehen, dass dies Jahre später von Verschwörungstheoretikern missbraucht werden könnte.
Der Verteidigungsfall im Grundgesetz
Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland enthält in der Tat einige Regelungen für den Verteidigungsfall. Sie finden ihren Niederschlag in den Artikeln 115a bis 115l. Bei Artikel 115h heißt es:
„(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. (2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. (3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.“
Artikel 68 GG enthält dagegen die Regelungen zur sogenannten „Vertrauensfrage“, die vom Bundeskanzler gestellt werden kann. Das letzte Mal hatte Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) am 27. Juni 2005 davon Gebrauch gemacht. Danach übernahm Angela Merkel (CDU) für 16 Jahre das Kanzleramt.

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