
Kündigungsschutz-Beben 2027: Topverdiener bald per Abfindung raus?

Die schwarz-rote Koalition rührt an eine der heiligen Kühe des deutschen Arbeitsrechts. Ab dem 1. Januar 2027 sollen Arbeitgeber Beschäftigte mit einem Jahresgehalt von mehr als rund 177.450 Euro deutlich leichter gegen eine Abfindung loswerden können. Einen Gesetzentwurf gibt es bis heute nicht. Der Widerstand formiert sich trotzdem schon.
Das steckt hinter dem Plan
Beschlossen hat der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD den Schritt in der Nacht auf den 2. Juli 2026. Er ist Teil eines 34-Punkte-Pakets mit dem wohlklingenden Titel „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“. Die Schwelle liegt beim 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Nach dem Wert von 2026, also 101.400 Euro, sind das etwa 14.787,50 Euro brutto im Monat.
Eine freie Kündigung ist das nicht. Geplant ist vielmehr, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung auflösen kann, und zwar auf Antrag des Arbeitgebers, ohne dass dieser seinen Antrag begründen muss. Genau hier liegt der Unterschied zur heutigen Rechtslage nach § 9 Kündigungsschutzgesetz. Aus dem Anspruch auf Weiterbeschäftigung würde ein Anspruch auf Geld.
Als Vorbild dient eine Sonderregel für Banken. Seit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz von 2019 gilt sie für sogenannte Risikoträger, allerdings erst ab dem Dreifachen der Beitragsbemessungsgrenze. Laut Einschätzungen von Arbeitsrechtlern soll die neue Regel nur für neu geschlossene Arbeitsverträge greifen. Im Gegenzug sei eine steuerliche Begünstigung der Abfindungen vorgesehen.
Winzige Zielgruppe, großes Symbol
Revolutionär ist daran wenig. Medienberichten zufolge beträfe die Regelung gerade einmal 0,27 Prozent der Beschäftigten. Die Idee kommt zudem nicht aus dem Kanzleramt. Der Wirtschaftsrat der CDU hatte sie kurz vor der Einigung gefordert, um vor allem kleinen und mittleren Firmen Neueinstellungen zu erleichtern. Wirtschaftsministerin Katherina Reiche hatte schon im Februar eine Lockerung für Topverdiener verlangt.
Ist das der große Wurf, den der Standort Deutschland so dringend braucht? Beobachter dürften daran zweifeln. Der Mittelständler, der seinen Vertriebsleiter nach zerrüttetem Vertrauen jahrelang durch Gerichtsinstanzen schleppen muss, bekäme vielleicht Luft. Für die breite Masse der Betriebe bleibt das Arbeitsrecht aber so starr wie bisher.
Gewerkschaftslager läuft Sturm
Den Gewerkschaften geht dagegen schon dieser kleine Schritt zu weit. Das Hugo Sinzheimer Institut und das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) halten den Plan für empirisch nicht begründet und verfassungsrechtlich riskant. Eine Einkommensgrenze lasse sich sachlich und juristisch nur schwer rechtfertigen, heißt es vom WSI. Der DGB warnt vor einer schleichenden Aushöhlung: Was heute für Spitzenverdiener gelte, könne morgen auch niedrigere Einkommen treffen.
Die offenen Baustellen
Auch Juristen sehen erhebliche Lücken. Die entscheidenden Fragen sind bislang nicht beantwortet:
- Zählt nur das Festgehalt oder auch Boni, Provisionen und Sachbezüge?
- Was passiert, wenn das Einkommen in einem Jahr über der Grenze liegt und im nächsten darunter?
- Wie hoch fällt die Abfindung aus, und wie läuft das Gerichtsverfahren ab?
Die Gefahr ist offensichtlich: Aus der versprochenen Vereinfachung könnte zunächst neue Rechtsunsicherheit werden. Beschäftigt wären damit vor allem die ohnehin überlasteten Arbeitsgerichte.
Was Arbeitgeber jetzt tun sollten
Fachleute raten zu einer Bestandsaufnahme: Welche Mitarbeiter könnten die Schwelle erreichen, und welche variablen Gehaltsteile schieben sie darüber? Verträge schon jetzt auf ein Gesetz zuzuschneiden, das es noch gar nicht gibt, wäre dagegen voreilig. Kündigungsfristen, Sonderkündigungsschutz und Diskriminierungsverbote bleiben ohnehin bestehen.
Unterm Strich wirkt die Reform wie ein zaghafter Probelauf statt eines echten Befreiungsschlags. Für die Leistungsträger im Land bedeutet das: Auch ein Spitzengehalt schützt künftig weniger vor einem plötzlichen Jobverlust. Wer vorausschauend Rücklagen bildet und Eigenverantwortung ernst nimmt, bleibt auch dann handlungsfähig, wenn der Arbeitsvertrag unerwartet endet.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Er gibt die Meinung unserer Redaktion und die uns derzeit vorliegenden Informationen wieder. Da noch kein Gesetzentwurf vorliegt, können sich die Einzelheiten ändern. Wenden Sie sich in konkreten Fällen bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen Steuerberater.

- Kettner Edelmetalle News
- Finanzen
- Wirtschaft
- Politik











