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Kettner Edelmetalle
13.07.2026
18:43 Uhr

Sieg für die Meinungsfreiheit: Gericht zwingt Berliner Verkehrsbetriebe zur Rückkehr der „Nius“-Werbung

Es ist ein bemerkenswertes Urteil, das ein hoffnungsvolles Licht auf den Zustand der Meinungsfreiheit in unserer Republik wirft. Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Montag entschieden, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte: Ein landeseigenes Unternehmen darf nicht nach politischem Gutdünken darüber richten, welche Werbung auf seinen Flächen hängen darf und welche nicht. Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) wurden im Eilverfahren dazu verpflichtet, die zuvor abgebrochene Kampagne des Nachrichtenportals „Nius“ wieder aufzunehmen.

Der lange Arm der Gesinnungspolizei stößt an rechtliche Grenzen

Was war geschehen? Bereits im April hatte das Portal beim Werbevermarkter der BVG Flächen auf einem Doppeldeckerbus sowie in U-Bahnen gebucht – eine völlig legale, geschäftsübliche Transaktion. Doch kaum rollten die Busse durch die Hauptstadt, brach ein Sturm der Entrüstung los. In den sozialen Medien wurde offen zu Sachbeschädigung und Betriebsstörungen aufgerufen. Ein Bus mit der Werbung wurde gar von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. So sieht sie also aus, die vielbeschworene „Toleranz“ jener, die sich stets als Hüter der Demokratie inszenieren.

Anfang Juni zog die BVG dann die Reißleine und beendete die Kampagne „mit sofortiger Wirkung“. Anlass war ein sarkastischer Beitrag des Chefredakteurs Julian Reichelt auf der Plattform X, in dem auf einer bearbeiteten Werbetafel zu lesen war: „Wir werden immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern.“ Für die landeseigene Gesellschaft war damit die Grenze der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit überschritten. Man hatte, so muss man es wohl nennen, ein biologisches Faktum als Beleidigung des Zeitgeists gewertet.

Wenn der Staat sich selbst zum Grundrechtsträger erklären will

Das Gericht folgte jedoch einer klaren juristischen Linie und wischte die Argumentation der Verkehrsbetriebe beiseite. Die 1. Kammer stellte fest, dass „Nius“ einen Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen habe. Die gebuchte Werbung erfülle sämtliche Voraussetzungen und sei durch die Meinungs- und Pressefreiheit geschützt.

Die Antragstellerin habe Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG.

Besonders pikant: Die BVG könne sich als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht selbst auf Grundrechte berufen, um die vorzeitige Beendigung mit dem Schutz des eigenen unternehmerischen Ansehens zu begründen. Ein wichtiger Punkt, denn hier versuchte ein staatlich kontrolliertes Unternehmen, sich hinter Grundrechten zu verschanzen, die eigentlich den Bürger vor dem Staat schützen sollen – nicht umgekehrt.

Sicherheitsbedenken als bequeme Ausrede

Auch das Argument, die Kampagne könne zu Gewalttaten oder Betriebsstörungen führen, ließen die Richter nicht gelten. Solche Sicherheitsbedenken rechtfertigten einen Ausschluss nur dann, wenn die öffentliche Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könne. Mit anderen Worten: Man darf einem unliebsamen Medium nicht die Werbung verweigern, nur weil ein aufgebrachter Mob mit Gewalt droht. Das wäre nichts anderes als die Kapitulation des Rechtsstaats vor der Straße.

Ein Betrieb muss seine eigenen Fehler eingestehen

Der wohl bemerkenswerteste Teil des Beschlusses: Das Gericht untersagte der BVG, die Äußerungen Reichelts zur Zweigeschlechtlichkeit weiterhin als offensichtlich rechtswidrig darzustellen. Reichelt habe die Grenzen der Meinungsfreiheit gerade nicht überschritten. Die Verkehrsbetriebe wurden zudem angewiesen, selbst eine Pressemitteilung zu verfassen, um ihre rechtswidrigen Behauptungen richtigzustellen. Man stelle sich das vor: Ein Unternehmen, das erst zensieren wollte, muss nun öffentlich einräumen, danebengelegen zu haben.

Der Fall wirft ein Schlaglicht auf eine bedenkliche Entwicklung in unserem Land. Wenn öffentliche Einrichtungen anfangen, nach ideologischen Kriterien zu sortieren, wessen Meinung noch geduldet wird und wessen nicht, dann steht mehr auf dem Spiel als nur ein paar Werbeflächen. Es geht um die Frage, ob wir noch in einer freien Gesellschaft leben oder in einer, in der die Verwaltung entscheidet, was gesagt werden darf. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden – ob die BVG diesen Weg beschreitet, bleibt abzuwarten.

Dass es überhaupt eines Gerichts bedurfte, um eine derartige Selbstverständlichkeit durchzusetzen, sagt viel über den geistigen Zustand mancher öffentlicher Institutionen aus. Die Meinungsfreiheit, so scheint es, muss in Deutschland zunehmend vor Gerichten erstritten werden. Immerhin: An diesem Montag hat sie gesiegt.

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